Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | Anzeigenverkauf

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Anzeigerverband Bucheggberg-Wasseramt Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Anwendbarkeit

1.1. Vertragsgegenstand
Die AGB regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Inserenten und den AZ Medien AG, nachfolgend Verlag genannt, betreffend Inserate und Werbebeilagen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

1.2. Vertragsabschluss Die Zustimmung zu diesen AGB erfolgt durch eine schriftliche Inseratenaufgabe per E-Mail, Online-Aufgabe (Bestätigung der AGB) oder in schriftlicher Form auf Papier.

1.3. Gegenüber der AZ Medien AG handeln Werbe-, Media- und PR-Agenturen im Namen und auf Rechnung des Inserenten.


2. Aufgabe, Änderung und Sistierung von Inseraten

2.1. Auf den Online-Insertions-Angebote der AZ Medien AG erfasste Inserate können vor Anzeigeschluss geändert werden. Sofern eine Online-Nachbearbeitung angeboten wird, kann der Inserent die Änderungen selber vornehmen, ansonsten muss er sich beim Kundenservice melden. Die Kontaktmöglichkeiten stehen online zur Verfügung. Eine Auftragsbestätigung ist nicht zwingend für eine gültige Inseratenaufgabe. Nach Annahmeschluss kann das Inserat nicht mehr geändert oder sistiert werden. Änderungen, Sistierungen oder der Widerruf des Inserates sind bis zum Annahmeschluss ohne Kostenfolge möglich. Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung gestellt. Die vom Druckzentrum hergestellten Repro- und Litho-Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Für Fehler in der Übermittlung der Werbeaufträge, Änderungen und Sistierungen übernimmt der Verlag keine Haftung.

2.2. Aufgabe, Änderung und Sistierung von Inseraten, die von der Verkaufsabteilung erfasst wurden, müssen schriftlich erfolgen, wobei im Rahmen dieser Insertionsbedingungen bereits Fax oder E-Mail an die Verkaufsabteilung jeweils dem Schriftlichkeitserfordernis genügen. Vorbehältlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich nur dann zustande, wenn ein Auftragstext oder ein schriftliches Angebot durch den Inserenten unterzeichnet an den Verlag übermittelt wird und anschliessend der Werbeauftrag vom Verlag durch eine schriftliche Auftragsbestätigung gültig abgeschlossen wird.Änderungen, Sistierungen sowie der Widerruf des Inserates sind bis zum Inseratenannahmeschluss ohne Kostenfolge möglich. Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung gestellt. Die vom Druckzentrum hergestellten Repro- und Litho-Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Für Fehler in der Übermittlung der Werbeaufträge, Änderungen und Sistierungen übernimmt der Verlag keine Haftung.


3. Ausgabe- und Platzierungswünsche
Ausgabe- und Platzierungswünsche werden bei bestimmten Rubriken unverbindlich entgegengenommen. Die Verschiebung von Inseraten ohne Rückfrage beim Inserenten behält sich der Verlag aus technischen Gründen vor.

3.1. Für Platzierungsvorgaben, die nicht tariflich geregelt sind, wird ein Zuschlag erhoben. Sie werden nur nach vorheriger Absprache und Bestätigung verbindlich.

3.2. Kann eine bestätigte Platzierung aus verlagstechnischen Gründen nicht eingehalten werden, wird der Inserent nach Möglichkeit im Voraus informiert.

3.3. Das Nichterscheinen eines Inserates, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe so-wie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen berechtigen nicht zur Geltendmachung irgend-welcher Schadenersatzansprüche.

3.4. Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.


4. Veröffentlichungen von Inseraten/Beilagen
Der Verlag behält sich vor, Änderungen der Inseraten-/Beilageninhalte zu verlangen oder Inserate/Beilagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren.

4.1. Der Inserent erlaubt dem Verlag bis auf Widerruf, die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste einzuspeisen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, kann aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Der Inserent ist damit einverstanden, dass die Inserate, die vom Verlag abgedruckt, auf Online-Dienste eingespeist oder sonst wie veröffent-licht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent untersagt insbesondere die Übernahme von Inseraten auf Online-Dienste durch Dritte ohne Einwilligung des Verlages und überträgt dem Verlag das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.

4.2. Der Verlag behält sich ohne Rücksprache mit dem Inserenten, die Nichtveröffentlichung von Gratisinseraten vor. Kriterien für eine Nichtveröffentlichung sind ungenügende Qualität oder Platzmangel.


5. Politische Inserate
Politische Inserate, die offensichtlich Meinungsbildung bzw. -beeinflussung im Hinblick von Wahlen oder Abstimmungen bewirken sollen, müssen so frühzeitig vor dem Urnengang erscheinen, dass auch der Gegenseite die Möglichkeit geboten ist, vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin Inserate zu platzieren.


6. Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen
Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.


7. Rechte Dritter / Inserateinhalt
Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verbandsregeln der Branche einzuhalten, und sichert dem Verlag insbesondere zu, keine Rechte Dritter (insbesondere aber nicht ausschliesslich Urheber- und Persönlichkeitsrechte) zu verletzen. Der Inserent stellt, soweit rechtlich möglich, den Verlag, dessen Organe und Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Inserent hat auf Verlangen die Rechtmässigkeit eines Inserats nachzuweisen. Es besteht kein Anspruch auf Publikation von Inseraten. Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom Verlag soweit möglich in Absprache mit dem Inserenten bzw. dem Werbevermittler behandelt. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder dem Vorgehen von Behörden anfallenden gerichtlichen und aussergerichtli-chen Kosten zu übernehmen.


8. Vorschriften über die Gestaltung

8.1. Vorschriften über die Gestaltung können im Rahmen der technischen Möglichkeiten entgegengenommen werden. Inserate müssen von den Lesern deutlich als solche erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschieden werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «Inserate», «Anzeige», «Werbung» oder «Publireportage» vor. Das Logo oder der Name der Zeitung darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Verlages verwendet werden; andernfalls behält sich dieser vor, Aufträge zurückzuweisen.

8.2. Bei online erfassten Rubrikinseraten gilt die vom Inserenten angepasste Mustervorlage als gültiges Druckmaterial. Der Inserent bestätigt dies bei seiner Bestellung durch das Absenden seines Auftrages.


9. Gut zum Druck

9.1. Gut zum Druck werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt und nur, sofern die Druckunterlagen mindestens einen Arbeitstag vor Inseratenannahmeschluss dem Verlag vorliegen. Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich an den vorgeschriebenen Tagen, selbst wenn das Gut zum Druck noch aussteht. Bei Vollvorlagen wird grundsätzlich kein Gut zum Druck geliefert.

9.2. Mit der Erfassung eines Inserates auf einem Online-Insertions-Angebote der AZ Zeitungen AG übernimmt der Inserent die volle Verantwortung für den Text und die Gestaltung. Für reine Online-Inserate wird kein Gut zum Druck erstellt. Ein Gut zum Druck für ein gedrucktes Inserat kann über den Kundenservice angefordert werden.


10. Druckmaterial

Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Verlag für herkömmliches oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial (Reinzeichnungen, Filme, Fotos usw.) weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.


11. Störungen Fehler, drucktechnische Mängel / Gewährleistung / Haftung des Verlags

Der Verlag bemüht sich um eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechend bestmögliche Publikation der Inserate. Dem Inserent ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit die Verfügbarkeit der Systeme und eine fehlerfreie Publikation zu erbringen. Der Verlag gewährleistet keine Verfügbarkeit und keine Fehler-, Mängel- oder Störungsfreiheit, weder bei der Druck- noch bei der Online-Ausgabe. Mit Ausnahme von Grob-fahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung des Verlags wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen des Verlags ist generell wegbedungen. Die Haftung ist zudem im Haftungsfall auf direkte Schäden beschränkt und betragsmässig auf maximal die Rückerstattung der durch den Inserenten für das betreffende Inserat geleisteten Vergütung bzw. die Gewährung einer entsprechenden Gutschrift für die Schaltung eines Inserats. Für Inserate, die infolge fehlender oder ungeeigneter Druckunterlagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) nicht einwandfrei erscheinen, und für Abweichungen in der Farbgebung oder für Passerdifferenzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für Druckunterlagen, deren Qualität vom Verlag beanstandet wurde und die trotz Intervention nicht durch einwandfreies Material ersetzt wurden. Bei Bundfarben bleibt eine angemessene Toleranz in der Farbnuance vorbehalten.


12. Druckfehler

Druckfehler, die weder den Sinn noch die Werbewirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Ebenso wenig kann für Abweichungen von typografischen Vorschriften oder für fehlende Codezeichen in Couponinseraten Ersatz verlangt werden.

12.1. Redaktion und Verlag halten sich an die geltenden Regeln der Rechtschreibung nach Duden.Die telefonisch eingehenden Inserate werden ohne ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nach den neuen Richtlinien veröffentlicht.

12.2. Für Übersetzungsfehler aus fremdsprachigen Vorlagen kann keine Haftung übernommen werden.

12.3. Für mangelhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung eines Inserates wesentlich beeinträchtigt, werden im Maximum die Einschaltkosten des entsprechenden Inserates erlassen oder in Form von Inseratenraum kompensiert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


13. Mängelrüge

Der Inserent hat das publizierte Inserat unverzüglich nach der ersten Publikation zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Inserent diese Mängelrüge, so gilt der Auftrag als erfüllt. Reklamationen sind innert dreier Tage nach Erscheinen anzubringen.


14. Reklamationen zur Rechnungsstellung

Reklamationen betreffend Rechnungsstellung werden nur innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung angenommen.


15. Die Berechnung der Inserate

15.1. Die Berechnung der Druckinserate erfolgt grundsätzlich von Trennlinie zu Trennlinie. Der angebrochene Millimeter wird voll berechnet. Unter «nötiger Höhe» wird nicht die minimale Begrenzung, sondern ein Raum verstanden, der dem Sujet angepasst ist. Bei Vollvorlagen werden zur «Abdruckhöhe» generell 2 mm hinzugerechnet.

15.2. Die Kosten für online erfasste Rubrikeninserate werden direkt bei der Erfassung berechnet und durch den Inserenten durch das Absenden seines Auftrages, Knopf «Anzeige buchen», bestätigt.


16. Rabattvereinbarungen

Rabattvereinbarungen (Frankenabschlüsse/Wiederholungsaufträge) gelten für ein Jahr, eine Firma und müssen vom Verlag schriftlich bestätigt werden. Für Inserate des gleichen Auftraggebers, die unter verschiedenen Namen oder für Rechnung verschiedener Firmen erscheinen, sind getrennte Rabattvereinbarungen abzuschliessen (Tochtergesellschaften usw.). Rechtlich selbstständige Firmen haben auch dann separate Frankenabschlüsse zu tätigen, wenn sie der gleichen Dachorganisation (Holding) angehören. Für Konzernabschlüsse ist das Reglement des Verbandes Schweizer Presse/VSW verbindlich. Der Wiederholungsrabatt wird nur bei gleichzeitiger Bestellung (ohne Grössenwechsel) gewährt.

16.1. Die Laufzeit der Frankenabschlüsse und der Wiederholungsaufträge beginnt spätestens mit dem Datum der ersten Insertion. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate. Beginnt ein Abschluss bis zum 15. eines Monats, so läuft er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres, ab 16. bis Ende des Abschlussmonats des folgenden Jahres. Rabattver-einbarungen mit JUP-I-Kunden enden immer mit dem Kalenderjahr.

16.2. Wird die vereinbarte Menge überschritten, besteht rückwirkend Anrecht auf eine entsprechende Rabattgutschrift laut Tarif; bei Minderabnahme erfolgt eine Rückbelastung des zu viel bezogenen Rabattes. Das unbenutzte Quantum kann nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden. Das gleiche Verfahren gilt sinnge-mäss auch für einen Wiederholungsauftrag.

16.3. Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision nach Ablauf der Rabattvereinbarung gutgeschrieben.

16.4. Kollektivinserate unterstehen besonderer Rabattvereinbarung.


17. Beleglieferung

Auf Verlangen kann ein Beleg kostenlos geliefert werden (normalerweise ganze Seite). Zusätzliche Belege werden in Rechnung gestellt.


18. Offerten auf Chiffre-Inserate

Offerten auf Chiffre-Inserate werden nur weitergeleitet, wenn sie direkt auf den Inhalt des betreffenden Inserates Bezug nehmen. Einsendungen zu Empfehlungs- und Werbezwecken, anonyme und Massenofferten sind von der Weiterleitung ausgeschlossen. Zur Feststellung solcher Offerten behält sich der Verlag das stichprobeweise Öffnen der Briefe bzw. E-Mails vor. Werden Dokumente in Originalfassung sowie Fotografien den Interessenten nicht zurückgegeben, könnte im Falle eines klageweisen Vorgehens eines Bewerbers vom Gericht oder von der Untersuchungsbehörde der Verlag dazu angehalten werden, im Rahmen einer Zeugeneinvernahme die Identität des Chiffre-Inserenten preiszugeben. Für die Rücksendung von Dokumenten kann der Verlag keine Verantwortung übernehmen. Bei Offertensendungen, die das Format C5 überschreiten, muss für die Weiterleitung die entsprechende Postgebühr beigelegt werden.


19. Zahlungskonditionen

Sofern keine Kreditkartenzahlung oder gegenteilige Vereinbarung vorliegt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.

19.1. Bei Zahlungsverzug werden eine Mahngebühr von CHF 10.– sowie 6% Verzugszins in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und Vermittlerprovisionen. Bereits ausbezahlte Vermittlerprovisionen werden zurückgefordert. Zudem werden für Umtriebe 5% der Forderungssumme (mind. CHF 50.–, max. CHF 300.–) belastet.

19.2. Der Verlag behält sich jederzeit vor, die Bonität von Inserenten bzw. Werbevermittlern zu überprüfen.


20. Änderungen der Insertionsbedingungen / Tarifänderungen

Der Verlag ist berechtigt, diese Insertionsbedingungen, den Tarif sowie allfällige weitere allgemeine Regelungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Insertionsbedingungen, allgemeinen Regelungen und Tarife treten für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft und werden für laufende Aufträge angewendet. Der Inserent hat jedoch das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss der Rabattskala dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht.


21. Vorzeitige Vertragsauflösung

Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann der Verlag ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wird.


22. Gegendarstellungsrecht

Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28 ff. ZGB) gegenüber Inseraten informiert der Verlag den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren bzw. seine Anweisung oder Gutheissung sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Publikation und die damit zusammenhängenden Modalitäten.


23. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht. Gerichtsstand ist Aarau.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer.

Diese Insertionsbedingungen sind seit 1. 3. 2014 in Kraft.

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