Rechtsform: Verein
UID: CHE-110.021.725
Handelsregister-Nummer: CH-241.6.003.081-1
Branche: Zeitungs-/Zeitschriftenverlag
Die Statuten können hier als PDF herunter geladen werden:
Anzeigerverband Bucheggberg-Wasseramt Statuten 2015
Statuten des Anzeigerverbandes Bucheggberg-Wasseramt
(Die aus Vereinfachungsgründen nachstehend verwendete männliche Form gilt ausdrücklich auch für weibliche Personen)
Zweck des Verbandes
Artikel 1
Die Einwohnergemeinden der Amtei Bucheggberg-Wasseramt bilden unter dem Namen “Anzeigerverband Bucheggberg-Wasseramt” einen Verein gemäss Art. 60 ZGB zur Herausgabe eines wöchentlichen Publikationsorganes (Anzeiger für die Bezirke Bucheggberg und Wasseramt, z.Z. “AZEIGER” genannt).
- Der Anzeiger gilt für beide Bezirke als amtliches Publikationsorgan.
- Der Verband verpflichtet sich, allen Gemeinden der Amtei und der Einwohnerschaft ein preisgünstiges Publikationsorgan anzubieten.
- Jede Gemeinde wählt einen Leiter ihres Inseratendienstes. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Inseratendienstleiter bestimmen, die Gemeinden können diese Kompetenz für die gesamte Gemeinde oder für einzelne Ortsteile an den Vorstand des Anzeigerverband abtreten.
- Jede Gemeinde erhält die notwendige Anzahl Anzeiger gratis und paketweise von der Druckerei zugestellt.
- Die Gemeinden sorgen für die richtige Verteilung des Anzeigers.
- Der Verband vergütet den Einwohnergemeinden alljährlich einen vom Vorstand festzulegenden Anteil der ihnen pro Anzeigerexemplar anfallenden Verträgerkosten.
- Jede in der Amtei wohnhafte Familie und jede alleinstehende haushaltsführende Person, jede Gemeindeverwaltung und jede Firma ist zum Bezug eines wöchentlichen Anzeigers berechtigt.
- Die Gemeinden entscheiden über die Berechtigung der Zustellung und melden dem Geschäftsführer Änderungen über die Anzahl der Exemplare.
- Ein Reingewinn wird, vorbehältlich angemessener Rückstellungen, für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Organisation
Artikel 3
Organe des Verbandes sind:
- Delegiertenversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
Delegiertenversammlung
Artikel 4
Jede Verbandsgemeinde wählt die Delegierten nach Massgabe der Bevölkerungszahl.
- Grundlage hiefür bildet jeweils die letzte eidgenössische Volkszählung.
- Bis 1’000 Einwohner berechtigt zu einem, bis 2’000 Einwohner zu zwei und über 2’000 Einwohner zu drei Delegierten.
- Die Delegierten haben sich über die Stimmberechtigung auszuweisen.
- Stimmberechtigt an der Delegiertenversammlung sind:
- die Delegierten
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Rechnungsrevisoren
- Die Delegiertenversammlung kann über einen Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn der Vorstand dazu einen bestimmten Antrag stellt.
- Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangen, muss geheim abgestimmt werden.
- Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.
Der Präsident stimmt bei der geheimen Abstimmung mit.
Bei der offenen Abstimmung stimmt er nur bei Stimmengleichheit .
Bei Wahlen stimmt der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 5- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich innerhalb sechs Monaten nach Rechnungsabschluss statt.
- Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn ein Fünftel der Delegierten es verlangen.
- Der Vorstand hat Ort, Zeit und Traktandenliste den Verbandsgemeinden mindestens zehn Tage zum Voraus schriftlich anzuzeigen.
- Die zu den Traktanden gehörenden Unterlagen wie Protokoll, Geschäftsbericht des Geschäftsführers, die Jahresrechnung, Anträge und andere Unterlagen soweit zweckmässig, sind mit der Einladung zuzustellen.
Die Delegiertenversammlung wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren
- den Vorstand
- die Revisoren und zwei Ersatzrevisoren
Die Delegiertenversammlung hat im Weiteren folgende Aufgaben:
- Abnahme von
- Jahresbericht des Präsidenten
- Bericht der Geschäftsführung
- Jahresrechnung
- Festlegung eines Jahresbeitrages für die Mitglieder
- Entlastung der Mitglieder des Vorstands
- Revision der Statuten
- Auflösung oder Fusion des Vereines
Vorstand
Artikel 8
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Drei hievon sind aus dem Bezirk Bucheggberg und vier aus dem Bezirk Wasseramt zu wählen.
Um das branchenspezifische Fachwissen im Vorstand sicherstellen zu können, ist in Ausnahmefällen an Stelle eines Bezirksvertreters ein Mitglied aus dem übrigen Verteilgebiet wählbar.
Abgänge werden an der nächsten Delegiertenversammlung ersetzt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Aktuar und den Kassier.
Artikel 9
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Verbandes mit Ausnahme der Kompetenzen, die der Delegiertenversammlung zustehen. Er kann Geschäftsbefugnisse delegieren.
- Wahl der Druckerei und Vereinbarung der Druckpreise.
- Festlegung der Millimeterpreise.
- Erstellen des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts und eines Jahresbudgets.
- Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes.
- Erlass eines Reglements über Dienstaltersgeschenke.
- Anstellung des Geschäftsführers und allfälliger weiterer Mitarbeiter.
- Festsetzung der Löhne und Entschädigungen.
- Aufstellung und Überwachung der Pflichtenhefte für den Geschäftsführer, die Leiter der Gemeindeinseratendienste und den Kassier.
- Festlegung des Anteils der Verträgerkosten gemäss Art. 2 Ziff. 6.
- Regelung der Zeichnungsberechtigung.
- Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Werbeträgern.
Revisoren
Artikel 10
Die Revisoren beaufsichtigen die Rechnungsführung des Geschäftsführers und des Kassiers. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht an Vorstand und Delegiertenversammlung.
Mittel
Artikel 11
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Erträge aus der Herausgabe des Anzeigers
- Allfällige Vermögenserträge
Die Delegiertenversammlung kann auf die Festsetzung eines Jahresbeitrages verzichten, falls die notwendigen Erträge genügend sind.
Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich in jedem Fall auf die Bezahlung eines von der Delegiertenversammlung beschlossenen Jahresbeitrages.
Schlussbestimmungen
Artikel 12
- Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen.
- Sitz des Verbandes ist am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle.
- Gemeinden, welche vom Verband zurücktreten, haben keinen Anspruch auf dessen Vermögen.
- Der Verein hat sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Statuten wurden letztmals revidiert von der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 29. Mai 2015 genehmigt und gelten ab diesem Datum.
Gerlafingen 29. Mai 2015